Anfrage Molina (19.1052): Überwachung von Arbeitnehmern in der Schweiz

Foto: Privatdetektiv mit Hut und Sonnenbrille

Unternehmen in der Schweiz überwachen immer wieder ihre Arbeitnehmer beziehungsweise Mitarbeiter. Im Herbst 2019 sorgte die Grossbank Credit Suisse für Schlagzeilen, weil sie einen ehemaligen Mitarbeiter überwachen liess und dabei erwischt wurde.

Nationalrat Fabian Molina (SP) nahm die Angelegenheit zum Anlass für zahlreiche Fragen an den Bundesrat (Anfrage 19.1052).

Bundesrätliche Antworten zur Arbeitnehmer-Überwachung

«Der Staat hat für Observationen hohe Anforderungen zu erfüllen, während Private – mit Ausnahme von strafrechtlichen, datenschutzrechtlichen oder spezialrechtlichen Einschränkungen – ohne Auflagen Dritte überwachen dürfen. […]»

Wie häufig kommen private Überwachungen vor?

«Wie beurteilt der Bundesrat Observationen von Privaten durch Private? Wie häufig kommen solche vor? Wie beurteilt der Bundesrat den Einsatz technischer Hilfsmittel durch Private?»

Antwort:

«Dem Bundesrat liegen keine Angaben vor, wie oft und auf welche Weise Private durch Private observiert werden. Solche Observationen können nicht abschliessend beurteilt werden. Entscheidend sind letztlich Zielrichtung und Rahmenbedingungen einer derartigen Beobachtungstätigkeit.»

Welche Rechtsgrundlagen bestehen für die Überwachung von Arbeitnehmern?

«Welche Rechtsgrundlagen bestehen aktuell zur Verhinderung von Observationen von Angestellten durch ihre Arbeitgeber? Welche Möglichkeiten haben Opfer von privaten Überwachungen, um sich dagegen zu wehren?»

Antwort:

«Mehrere bundesrechtliche Bestimmungen sind auf die Überwachung der Angestellten durch den Arbeitgeber anwendbar. Nach dem Obligationenrecht und dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) darf der Arbeitgeber seine Angestellten nur überwachen, wenn er dabei nicht deren Persönlichkeit widerrechtlich verletzt Gemäss Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, SR 822.113) ist der Einsatz von Überwachungs- und Kontrollsystemen zur Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereits heute verboten. Die Überwachung zu anderen Zwecken muss verhältnismässig sein und darf die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen (Art. 26 Abs. 1 und 2 ArGV 3).

Solche Überwachungen sind nur im Rahmen des obligationen- und datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsschutzes zulässig (Art. 12 Abs. 1 DSG, Art. 328b des Obligationenrechts). Bei einer Verletzung kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter auf zivilrechtlicher Ebene gestützt auf das Arbeitsrecht oder nach den Artikeln 28-28l des Zivilgesetzbuchs handeln (Art. 15 DSG).

Auf strafrechtlicher Ebene können bei strafbaren Handlungen gegen den Privatbereich verschiedene Bestimmungen des Strafgesetzbuchs anwendbar sein: Artikel 179 StGB bei einer Überwachung des Postverkehrs, die Artikel 179bis ff., wenn die Informationsbeschaffung mit Tonträgern oder Aufnahmegeräten erfolgt, sowie Artikel 143bis beim Hacken von Daten.

Daneben gibt es auch kantonale Bestimmungen, die im Einzelfall anwendbar sein können: So obliegt etwa die Regelung der Tätigkeit von Detektiven im privaten Sektor hauptsächlich den Kantonen. Einige Kantone kennen eine Bewilligungspflicht, andere gehen noch weiter und sehen besondere Bestimmungen zum Verhalten vor (siehe Art. 15 der Ausführungsverordnung vom 17. Dezember 1976 zum Tessiner Gesetz über die privaten Ermittlungs- und Überwachungstätigkeiten).»

Sollen Arbeitnehmer besser vor Überwachung geschützt werden?

«Ist der Bundesrat bereit, das Recht dahingehend anzupassen, dass die Möglichkeit von Unternehmen ihre Mitarbeitenden zu überwachen verhindert wird? Wie will der Bundesrat die Rechtsdurchsetzung in diesem Bereich verbessern?»

Antwort:

«Der Entwurf zur Revision des DSG (E-DSG), der zurzeit im Parlament beraten wird (BBl 2017 7193), enthält zahlreiche Bestimmungen zum Ausbau des Datenschutzes, die auch auf die private Überwachung der Angestellten anwendbar sein werden. Hervorzuheben ist hier insbesondere die Ausweitung der Informationspflicht auf die Datenbeschaffung von gewöhnlichen Personendaten sowie die Übertragung von Verfügungskompetenzen an den EDÖB. Letzterer wird nunmehr unrechtmässige Datenbearbeitungen selbst direkt untersagen können.»

Siehe auch: Überwachung am Arbeitsplatz (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, EDÖB).

Bild: Pixabay / RyanMcGuire , Public Domain-ähnlich.

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