Bundestrojaner: GovWare und anderer Neusprech

Foto: Menschliches Auge in bunten Farben mit einer Leiterplatte als Hintergrund

Siehe auch: Umfangreicher Straftatenkatalog für Bundestrojaner mit Stand von Anfang März 2013.

Was ist unter einem «eng begrenzten Katalog von Delikten» zu verstehen?

Der Bundesrat befürwortet den Einsatz von Bundestrojanern Government Software (GovWare) in der Schweiz – gemäss Medienmitteilung vom 23. November 2011 «aber nur für einen eng begrenzten Katalog von Delikten […], nämlich für jene, zu deren Verfolgung auch die verdeckte Ermittlung zulässig ist (Art. 286 Abs. 2 StPO)

Ich habe mir die Mühe gemacht, alle Straftatbestände aus dem erwähnten «eng begrenzten Katalog» nachfolgend aufzuführen, damit sich jede und jeder selbst eine Meinung zum bundesrätlichen Neusprech bilden kann …

Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB)

Ausländergesetz (AuG)

Kriegsmaterialgesetz (KMG)

  • Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten (Art. 33 Abs. 2 KMG)
  • Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen (Art. 34 KMG)
  • Widerhandlungen gegen das Verbot der Antipersonenminen (Art. 35 KMG)

Kernenergiegesetz (KEG)

Weitere Straftatbestände

Bild: Pixabay / Tumisu, Pixabay-Lizenz.

2 Kommentare

    1. @Thomas Brühwiler:

      Hmm, meinte Frau Sommaruga heute nicht, dass der Deliktskatalog noch eingeschränkt werden soll?

      Der Unterschied zwischen dem Deliktkatalog im Vorentwurf aus diesem Frühjahr und dem obigen Deliktkatalog besteht – falls ich mich angesichts der zahlreichen Artikelnummern nicht verlesen habe – darin, dass «Entziehen von Unmündigen» (Art. 220 StGB) fehlt und Straftatbestände gemäss Umweltschutzgesetz weggelassen wurden.

      Der Unterschied resultiert daraus, dass der Vorentwurf auf eine ergänzte Version des bestehenden Art. 269 Abs. 2 StPO verwies, der die Voraussetzungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs regelt. Gemäss der heutigen Medienmitteilung soll nun ein Verweis auf den ebenfalls bestehenden Art. 286 Abs. 2 StPO erfolgen, der die Voraussetzungen für verdeckte Ermittlungen regelt und in der heutigen Version die gleichen Straftatbestände wie Art. 269 Abs. 2 aufzählt. Der tatsächliche Unterschied kann allerdings erst beurteilt werden, wenn ein neuer Vorentwurf vorliegt.

      Art. 269 StPO dient auch als Deliktkatalog für die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 281 Abs. 4 StPO).

      Nachfolgend die drei erwähnten Varianten im grafischen Vergleich («Wer findet den Unterschied?»):

      Art. 269 Abs. 2 StPO gemäss Vorentwurf.

      Heutiger Art. 269 Abs. 2 StPO.

      Heutiger Art. 286 Abs. 2 StPO.

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