Wer sein iPhone unfreiwillig der Polizei oder Staatsanwaltschaft aushändigen muss, kann auf die Idee kommen, sein Gerät mittels iCloud und «Mein iPhone suchen» löschen zu lassen.
Wenn das iPhone gerade online ist oder das nächste Mal online geht, werden alle Daten vom Smartphone gelöscht. Es handelt sich um eine wichtige Funktion bei Diebstahl und Verlust.
Wer sein iPhone nach einer Beschlagnahme auf diesem Weg löschen lässt, geht das Risiko ein, sich strafbar zu machen, wie ein aktueller Fall in der «linken Zürcher Aktivistenszene» zeigt:
«[…] Ein weiterer Vorwurf lautete ursprünglich auf ‹Bruch amtlicher Beschlagnahme›: Das beschlagnahmte iPhone des 30-Jährigen war gemäss Anklage von einem anderen Gerät aus auf die Werkseinstellungen zurückgesetzt worden, was alle gespeicherten Daten löschte. Von diesem Vorwurf war der Mann vom Bezirksgericht mangels Beweisen freigesprochen worden. Weil der Staatsanwalt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangte, wurde das rechtskräftig.»
Der Beweis, dass der Beschuldigte sein iPhone löschen liess, konnte offensichtlich nicht erbracht werden. Der Beschuldigte hatte die Aussage verweigert, wie es die Strafprozessordnung ausdrücklich erlaubt (Art. 113 Abs. 1 StPO).
Der Straftatbestand «Bruch amtlicher Beschlagnahme» findet sich in Art. 289 StGB und lautet wie folgt:
«Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Die Polizei hatte das iPhone anscheinend weder ausgeschaltet noch in einem faradayschen Käfig aufbewahrt.
(Via @Falcoc56.)
Im deutschen Recht gibt es den Verwahrungsbruch, § 133 StGB. Dieser ist wohl insofern vergleichbar, als bestraft wird, wer die bewegliche Sache der dienstlichen Verfügung entzieht.
Ich halte ein Strafbarkeit gleichwohl in beiden Rechtsordnungen für sehr fraglich, da die Sache (-> das Handy) der dienstlichen Verfügung gerade nicht entzogen wird. Es wird auch nicht beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht, da es sich weiterhin problemlos und bestimmungsgemäß als Handy benutzen lässt. Insbesondere lässt sich das Handy auch weiterhin (wenngleich erfolglos) auf bestimmte Inhalte durchsuchen, sodass die von der Ermittlungsbehörde beabsichtigte Verwendung weiterhin möglich ist. Ein bestimmter Erfolg dieser beabsichtigten Verwendung wird nicht geschützt.
Die auf dem Handy gespeicherten Daten sind hingegen keine «Sachen», sodass sich der Tatbestand hierauf m.E. nicht beziehen kann.
@RA Mohr:
Vielen Dank für die Rückmeldung. Ich habe auch noch einige offene Fragen. Ich werde deshalb versuchen, das begründete Urteil der ersten Instanz zu beschaffen …
Die Polizei hat ja nicht die Daten beschlagnahmt sondern ein physisches Gerät mit einem lokalen Speicher. Sie hätte die Synchronisation zuerst amtlich verbieten müssen. Korrekterweise müsste sie zusätzlich die Cloud beschlagnahmen. Ob das rechtlich möglich ist (ich denke nach US Recht schon) in Europa oder ob da z.B. der Stolperstein EUGDPR im Wege steht enzieht sich meinem Amateurwissen.
Hallo! Ich habe eine Frage :)
Ich habe eine Vorladung bekommen, weil ich mir anscheinend Zugang zu einem Fremden Account verschafft habe. Soll ich mein Handy zurücksetzen und Beweise löschen, bevor die Polizei eventuell vorbeikommt und mein Handy mitnimmt?
Vielen Dank!
Grüße,
Petra
@Petra Meier:
Ein solcher Kommentar ist der falsche Ort um sich verteidigen zu lassen. Ich empfehle Ihnen, sich so bald wie möglich von einem Strafverteidiger unterstützen zu lassen.
Mein handy wurde beschlagnahmt und es wurde eine anzeige gegen mich gemacht, das ich Kokain deale, stimmt aber nich und jetzt haben sie mein handy und dort habe ich videos drauff die drogen vorkimmen.
Mein Handy wurde heute von der Polizei genommen weil sich jmd mit einem fake acc über meinen Daten angemeldet hat und Kinder pornografie verschickt hat
. Ich besitze auch viele Sachen auf mein handy in die Richtung. Komm ich jetzt ins Gefängnis auch wenn ich das nicht war oder wie. Jeder Jugendliche besitzt so was doch auf sein Handy!
Was Sie beschreiben, klingt nach einem typischen Fall für eine Strafverteidigung. Sofern Sie noch nicht verteidigt sind, sollten Sie sich so bald wie möglich von einer Strafverteidigerin oder einem Strafverteidiger beraten lassen.
Ein möglicher Startpunkt könnte https://www.strafverteidiger.ch/de/suche_nach_region sein. In dem meisten Kantonen gibt es ausserdem ein Pikett Strafverteidigung, siehe https://www.pikett-strafverteidigung.ch/ für den Kanton Zürich.