Urheberrecht: Überblick über den neuen Lichtbildschutz in der Schweiz

Foto: Fotografin, die kniet und eine Kamera for dem Gesicht hält

Mit dem revidierten Urheberrechtsgesetz (URG) führt die Schweiz den Lichtbildschutz für Fotografien ein.

Dadurch sind in Zukunft auch Fotografien als Werke urheberrechtlich geschützt, die keinen individuellen Charakter haben.

Der revidierte Art. 2 URG wird wie folgt lauten (Abs. 1 u. 3bis):

«Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. […] Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.»

Bislang scheiterte das Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzungen in der Schweiz häufig am fehlenden Schutz von Fotografien ohne individuellen Charakter. Beispielhaft dafür steht ein Panoramabild der Stadt Basel.

Bei Abmahnungen wird es künftig nicht mehr möglich sein, dass sich Abgemahnte pauschal auf die fehlende Schöpfungshöhe von Fotografien berufen.

Für welche Fotografien gilt der neue Lichtbildschutz?

Der neue Lichtbildschutz gilt für Fotografien von professionellen Fotografen als auch für Fotografien von Laien. Urheber muss jeweils ein Mensch sein.

Automatisiert hergestellte Fotografien – zum Beispiel Fotografien von Radarfallen oder Wildkameras – sind weiterhin nicht urheberrechtlich geschützt.

Hingegen fallen ähnlich wie Fotografien hergestellte Erzeugnisse ebenfalls unter den neuen Lichtbildschutz. Dazu zählen gemäss bundesrätlicher Botschaft beispielsweise Infrarot- und Röntgenbilder, Makro- und Mikrokopien, Negativfilm-Abzüge und einzelne Bilder aus Filmen.

Welche Einschränkungen bestehen beim neuen Lichtbildschutz?

Einschränkend gilt der Lichtbildschutz nur für Fotografien, die physisch vorhandene dreidimensionale Objekte abbilden. Fotokopien und andere Formen der Wiedergabe von zweidimensionalen Vorlagen wie beispielsweise das Abfotografieren von anderen Fotografien sind nicht schutzfähig.

Die Schutzdauer von Lichtbildern beträgt 50 Jahre nach der Herstellung (Art. 29 Abs. 2 lit. abis URG). Bei Fotografien mit individuellem Charakter beträgt die Schutzdauer weiterhin 70 Jahre nach dem Tod des Urheber (Art. 29 Abs. 1 lit. b URG).

Gilt der neue Lichtbildschutz auch für bestehende Fotografien?

Der neue Lichtbildschutz gilt auch für Fotografien, die vor dem Inkrafttreten des revidierten URG geschaffen wurden, sofern sie nicht bereits gemeinfrei sind.

Bestehende Verwendungen dürfen vollendet werden, das heisst Fotografien ohne individuellen Charakter, die beispielsweise in Büchern oder auf Websites veröffentlicht wurden, dürfen weiterhin verwendet werden (Art. 80 Abs. 2 URG). Hingegen sind neue Verwendungen nicht zulässig, es sei denn, der Rechteinhaber stimmt zu oder es greift eine urheberrechtliche Schranke.

Wie sehen die künftigen Entschädigungen bei der kollektiven Verwertung aus?

An der Generalversammlung 2019 der Verwertungsgesellschaft ProLitteris wurden die finanziellen Folgen des neuen Lichtbildschutzes mit folgender Frage thematisiert:

«Durch die neue Regelung wird die Zahl der zu entschädigenden Werke stark zunehmen. Wie wird die konkrete Umsetzung erfolgen und was bedeutet dies für die professionellen Fotografen. Erhalten diese in Zukunft weniger Geld?»

ProLitteris-Direktor Philipp Kübler antworte wie folgt (mit Hervorhebung):

«Es ist richtig, dass rechtlich neu alle veröffentlichen Fotos Gegenstand der in einem Tarif zugelassenen Nutzung sein werden. Allerdings ist auch die ökonomische Realität zu beachten – konkret der wirtschaftliche Wert dieser Nutzung. Bei vielen Fotos fehlt dieser Wert, denn sie sind privater Natur oder aus anderem Grund nicht in der Lage, einen Ertrag zu erzielen. Deshalb wird nur ein Teil der vielen neu erfassten Bilder durch den Tarif abgegolten werden. Der Gegenstand der Tarife ändert also mengenmässig stark, wertmässig aber weniger stark. Die Mengenausweitung sollte zu einer – logischen – Tariferhöhung führen, aber zu keinen Paradigmawechsel. Auch im zweiten Schritt, in der Verteilung, werden wir auf die wirtschaftlichen Realitäten und die Verhältnismässigkeit achten, sodass keine Kleinbeträge für kaum genutzte Fotografien ausgezahlt werden müssen.»

Ab wann gilt der neue Lichtbildschutz in der Schweiz?

Das revidierte URG wird voraussichtlich am 1. April 2020 in Kraft treten.

Bild: Pixabay / Peggy_Marco , Public Domain-ähnlich.

51 Kommentare

  1. Sehr geehrter Herr Steiger

    Habe ich Sie richtig verstanden, dass eine Zeichnung auf einem Kalender (zweidimensional) abfotografiert werden darf, ohne das Urheberrecht zu verletzen?

    Freundliche Grüsse
    Reto Robertson

    1. Guten Tag Herr Steiger
      Wie finde ich heraus, wer die Rechte an einer Foto einer verstorbenen Persönlichkeit oder an einer Foto eines gemalten Bildes hat?
      Besten Dank
      Barbara Tholen

    1. @Marcel Tujetsch:

      Wenn die Lizenz der jeweiligen Plattform eingehalten wird, ist man grundsätzlich auf der sicheren Seite. «Grundsätzlich», weil das kleine Risiko besteht, dass ein Bild angeboten wird, das nicht angeboten werden dürfte. Solche Fälle sind aber meiner Erfahrung nach selten.

  2. Sehr geehrter Herr Steiger

    Dürfen Bilder (Archivbestand), die noch Schutz geniessen und bei denen die Urheber unbekannt sind (verwaist), weiterhin zugänglich gemacht und zur Nutzung z. B. Download angeboten werden und muss ProLitteris diese bisherige und künftige Nutzung explizit gestatten?

    Vielen Dank!

  3. Sehr geehrter Herr Steiger

    Ist das Copyright gleichzusetzen mit dem Urheberrecht?
    Kann ein Fotograf seine Bilder mit © schützen und das Nutzungsrecht an den Kunden verkaufen?
    Vielen Dank!

  4. Sehr geehrter Herr Steiger
    Auf unserer Vereins-Webseite haben wir seit 2018 ein Bild publiziert, zu welchen jetzt von PicRights Europe ein Schadenersatz für entgangene Lizenzgebühren gefordert wird. Offensichtlich ein Bild von Keystone SDA.
    Gilt dazu die Regelung welche vor dem 1.4.2020 bestand und ist kein Schadenersatz fällig, oder ist die Forderung gerechtfertigt. Was schlagen Sie unserem Verein für ein Vorgehen vor?
    Vielen Dank für Ihre Untersützung.

    1. @Fridolin Nauer:

      Solche Abmahnungen müssen im Einzelfall beurteilt werden, damit eine sinnvolle Empfehlung für das mögliche weitere Vorgehen erfolgen kann. Die Rechtslage seit dem und bis vor dem 1. April 2020 spielt dabei selbstverständlich eine Rolle.

  5. Sehr geehrter Herr Steiger
    Ich habe Fotos von einem Renovationsprojekt erstellt, welches ich im Rahme meiner beruflichen Tätigkeit für meinen Auftraggeber renoviert habe. Im Vertrag steht nichts zum Urheberrecht, nur dass ich das Projekt als Referenz angeben darf. Nun gibt es aus anderen Gründen Streit und mir wird auch die Referenzangabe/Verwendung der Bilder untersagt. Zu Recht, oder kann ich die Bilder im Rahmen des URG weiter verwenden?

  6. Lieber Herr Steiger

    Wie sieht es z.B. mit Dankeskarten von Hochzeitrn aus, welche mit professionellen Fotos gestaltet wurden.
    Darf z.B. das Brautmodegeschäft ein Foto der ganzen Karte inkl. persönlicher Widmung erstellen und diese auf SocialMedia posten ohne explizite Freigabe durch den Foto-Urheber?

      1. Danke für die rasche Antwort. Rechtlich wäre also die abfotografierte Dankeskarte (als gesamte Karte und nicht nur ein einzelnes Foto auf der Karte), auf der auch 1-2 Fotos abgebildet sind ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung, wenn das Foto der Karte durch einen kommerziellen Nutzer redaktionell veröffentlich wird? Also z.B. das Brautmodegeschäft?

        Wie sieht es mit dem Zitat-Artikel aus? Hat der einen Einfluss? Wenn z.B. das Brautpaar erlaubt die persönliche Widmung zu zeigen, dies aber nicht geht ohne dass ein auf der Karte aufgedrucktes Foto mitveröffentlicht wird?

  7. Sehr geehrter Herr Steiger

    Vielen Dank für diesen Artikel.

    Mehrere meiner Fotografieren, die ich auf Social Media Plattformen veröffentliche, werden immer wieder von dritten Tourismus Agenturen kopiert und ohne mein Einverständnis als eigene Beiträge veröffentlicht.

    Obschon diese Agenturen mich Taggen, ist es nicht auf erstem Blick ersichtlich, dass ich der Urheber bin. Dies weil sie meinen Beitrag nicht teilen, sondern mein Foto kopieren.

    Das Problem hier ist, dass das Kopieren von Bildern diesen Agenturen ermöglicht, den Urheber so zu positionieren, wie es für sie am besten ist (dezent, zuunterst bei den Hashtags @bardhhoxh). Der Grund warum, diese Agenturen Beiträge anderer nicht im klassischen Stil teilen, ist weil sie sich sonst mit dieser Person identifizieren würden.

    Lange Rede, kurzer Sinn: Ich versuchte im revidierten Urheberrechtsgesetz herauszufinden, ob diese Vorgehensweise von Dritten erlaubt ist. Leider fand ich den Abschnitt nicht. Können Sie diesbezüglich helfen?

    Vielen Dank und freundliche Grüsse
    Bardh Hoxha

  8. Sehr geehrter Herr Steiger,
    «Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.»
    Wie sieht es mit abfotografierten Bildern (also eigentlich «zweidimensionales Objekten») aus – bspw. Foto von einem Bild von Albert Anker?
    Freundliche Grüsse
    Christian Muheim

  9. Sehr geehrter Herr Steiger,
    seit einigen Jahren verkaufe ich hauptberuflich Waren über die Plattform EBAY.de. Die Artikelfotos erstelle ich selber. Wohnort, Geschäftssitz und Verkauf ist in Deutschland.
    Nun benutzt ein Schweizer Kaufmann meine Bilder um über eine schweizer Plattform(Ricardo.ch) die gleichen Artikel zu verkaufen. Die Artikelseiten sind auch aus Deutschland abrufbar, der Händler verschickt auch nach Deutschland. Welche Möglichkeiten (Unterlassung, Schadenersatz) habe ich von Deutschland aus? Vielen Dank

    1. @Günther:

      In Bezug auf ein Vorgehen gemäss deutschem Recht und / oder in Deutschland können wir Sie nicht beraten. Gemäss Ihrer Schreiben müsste ein Vorgehen gemäss schweizerischem Recht und / oder in der Schweiz ohne weiteres möglich sein. Im Zweifelsfall sollte Ihnen eine Anwaltskollegin oder ein Anwaltskollege in Deutschland weiterhelfen können.

  10. Guten Tag Herr Steiger, können Sie sagen, wie es in der Schweiz mit «Fair Use» aussieht, also dem Teilen von Fotos zu Schulungszwecken? In meiner Facebook-Gruppe zum Thema Torten backen, posten Mitglieder meiner Community manchmal Bilder von anderen Bäckern, ausschliesslich um zu fragen, wie eine bestimmte Technik umgesetzt wurde (welches Werkzeug wurde dafür verwendet, welche Lebensmittelfarbe) etc. Bisher habe ich das nicht geduldet und als Admin die sofortige Löschung verlangt, oder Ersatz durch Link zum Original.

    Die Gruppe ist geschlossen, die Inhalte sind nur für Mitglieder ersichtlich. Einige Mitglieder sind zahlende Schüler meine Kurse, andere sind Konsumenten meiner Gratis-Inhalte.

    Die Facebook-Gruppe ist explizit für Lernzwecke errichtet worden.

    Fallen solche Postings vielleicht unter «Fair Use» und könnten belassen werden?

    Vielen Dank im Voraus!

  11. Sehr geehrter Herr Steiger
    Gibt es Verjährungsfristen? Konkret eine Publikation aus dem Jahre 1982, der Verlag existiert nicht mehr und der Fotograf ist 2004 verstorben.
    Besten Dank und freundliche Grüsse
    Peter A. Wyss

  12. Sehr geehrter Herr Steiger
    Ich habe 2019 ein Banner von meinem Arbeitgeber fotografiert und in meinem Lebenslauf auf meiner Webseite unter Professional Experience platziert. Nun verlangt verlangt mein Arbeitgeber dieses zu beseitigen, da dies Banner veraltet ist und aus dem Verkehr gezogen wurde.(Dazumal mit Schauspielern fotografiert!)
    Somit dürfte diese Forderung nicht korrekt sein, da sie von mir produziert worden ist, auch nur auf meinem privaten Bereich eingesetzt wir?
    Dazu ist zu sagen, dass ich Grenzgänger bin in DE wohne und der CH arbeite.
    Besten Dank für Ihre Antwort
    MFG Thomas L

  13. Guten Tag,

    ich habe einem Hobbyfotografen den Auftrag gegeben, unser neues Geschäft zu fotografieren. Dies um Bilder für eine HomePage und den sonstigen geschäftlichen Gebrauch zu haben.

    Dafür bezahle ich ihn. Nun entstanden ein paar Fragen:

    Darf er mir vorschreiben, wozu ich die Bilder verwenden darf, also zum Beispiel ausschließlich für die Homepage aber nicht für andere Werbung?

    Darf er verlangen, dass ich bei jedem Bild den Urheber angebe?

    Darf der Fotograf selber die Bilder nutzen oder darf ich das verbieten?

    Leider habe ich nirgends eine Antwort darauf gefunden.

    Vielen Dank

    1. Sehr geehrter Herr Steiger.

      Wir haben eine Firma für Face- und Bodypainting.
      Manchmal nehmen wir als Grundlage für ein Design eine Fotografie eines Schwans zum Beispiel und malen den dann ähnlich nach, so dass ein neues Werk entsteht.

      Auch an Events werden Motive verlangt welche die Kunden auf einem Handy uns als Foto vorweisen und wir das dann künstlerisch auf den Arm des Kindes malen.

      Wie sieht es hier mit dem Urheberrecht des Fotos aus?

      Besten Dank für Ihre Rückmeldung.

      1. @Peter Helfer:

        Sie müssen als Faustregel davon ausgehen, dass die erwähnten Fotos urheberrechtlich geschützt sind. Inzwischen gibt es aber genügend Quellen für Fotos, die frei verwendet werden können. Eine weitere Möglichkeit ist die Verwendung von AI-generierten Fotos.

  14. Guten Tag

    Besteht noch ein Copyrighy auf Fotos, die bereits vor 1920 entstanden sind und wo der Urheber nicht bekannt ist (verwaist)? Auf welcher Grundlage muss man hier Pro Litteris überhaupt um Einverständnis anfragen bzw. gibt es eine Ablauffrist, wenn ein unbekanntes Foto z.B. vor mehr als 100 Jahren entstanden ist?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    1. @Thomas Berger:

      Massgeblich ist nicht, wann ein Werk entstanden ist, sondern wann die Urheberin oder der Urheber verstorben ist. Ab dem 1.­Januar nach dem Tod läuft die Schutzfrist von 70 Jahren.

      Grundlage für die Verwendung von verwaisten Werken bildet Art. 22b URG. Wann ein Werk geschaffen wurde, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass es allenfalls nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist. Verwertungsgesellschaften wie ProLitteris werden erst relevant, wenn ein Werk 1) verwaist und 2) noch urheberrechtlich geschützt ist.

      Wer sich den Aufwand sparen oder rechtlich auf Nummer sicher gehen möchte, wird nur Fotografien und andere Werke verwenden, bei denen klar ist, dass sie gemeinfrei sind oder – bei bestehendem Schutz – unter welchen Voraussetzungen sie genutzt werden dürfen.

  15. Grüezi Herr Steiger
    Vielen Dank für die immer wieder spannenden Beiträge die eine gute Einsicht in Rechtsthemen geben!
    Ich bin stets verunsichert, wie es mit Bildern von Produkten aussieht. Im besonderen Fall wenn ich beispielsweise ein Spiel rezensiere möchte ich davon ein Foto publizieren (von der Verpackung), das Foto würde ich selbst anfertigen.
    Nun kann aber auch das Design welches ich abfotografiere noch geschützt sein.
    Darf ich solch eine Fotografie veröffentlichen oder verletzte ich so das Urheberrecht vom ursprünglichen Design?
    Freundliche Grüsse
    Urs Landolt

  16. Guten Tag

    Wie sieht es aus mit der Fotografie einer Malerei; geniesst die Fotografie einen eigenständigen urheberrechtlichen Schutz oder gilt die Malerei als zweidimensional und entfällt somit dieser Schutz?

    Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    1. @A. Gianinazzi:

      Allenfalls ein Indikator:

      «Einfaches Abfotografieren gemeinfreier Werke erzeugt Bilder, die 50 Jahre urheberrechtlich geschützt sind. Die Folgen dieser Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs im Prozess zwischen Wikimedia und den Reiss-Engelhorn-Museen sind weniger frei nutzbare Werke im Netz und neue Abmahngefahren.»

      https://netzpolitik.org/2018/wikimedia-verliert-rechtsstreit-weniger-freie-inhalte-mehr-abhmahngefahr/

  17. Guten Tag Herr Steiger
    Ich betreibe einen Verlag mit alten Fotografien. Leider werden immer öfter unsere historischen Bilder publiziert, ohne die Nutzungsrechte abzuklären oder zu hinterfragen. Auch sind die Urheberrecht noch nicht erloschen. Darf ich als Unternehmerin eine Abmahnungen (Schadenersatz) selbst schreiben oder geht das nur über einen Rechtsanwalt? Ich möchte diesen Weg möglichst umgehen auch weil ich hohe Kosten befürchte.

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    1. @Annina Pfiffner:

      Sie können selbst abmahnen. Wichtig ist allerdings, richtig abzumahnen – es gibt rechtliche und kommunikative Faktoren. Ziel muss sein, dass die Abmahnungen erfolgreich sind, ohne dass man seine Reputation verspielt.

      Wenn Sie möchten, wäre eine Beratung in dieser Hinsicht möglich. So hätten Sie Ihre Anwaltskosten im Griff und würden voraussichtlich den Erfolg Ihrer berechtigten Abmahnungen erhöhen.

  18. Sehr geehrter Herr Steiger
    darf ich ein öffentliches Padlet erstellen, auf dem selbst fotografierte Buchcover zu sehen sind?
    Oder ist es verboten, Bilder von Buchcovern zu machen? Vielen Dank für Ihre Hilfe

  19. Sehr geehrter Herr Steiger

    unsere Verwaltung/Vermieterin hat vor kurzen um Fotos unserer Wohnung gebeten. Wir haben einige Fotos zugesandt. Uns wurde dann mitgeteilt, dass die Wohnung verkauft werden soll und nun sind meine Fotos in entsprechenden Anzeigen im Internet zu finden.

    Verstösst dies nicht sowohl gegen mein Recht auf Privatsphäre als auch das Urheberrecht?
    Vielen Dank und viele Grüsse

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