Informationspflicht gemäss Art. 19 DSG: Podcast-Gespräch mit Dr. Adrian Bieri

Bild: Schweizerischer Rechtsanwalt, der in seinem Büro eine endlos lange Datenschutzerklärung entwirft (KI-generiert)

Mit dem neuen Datenschutzgesetz wurde in der Schweiz eine allgemeine Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten eingeführt. Als Vorbild diente die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Für den «Datenschutz Plaudereien»-Podcast sprach ich in fünf Teilen mit Anwaltskollege Adrian Bieri ausführlich über die neue Informationspflicht und ihre Umsetzung.

Dr. Adrian Bieri (LinkedIn-Profil) ist Partner bei den Anwaltskollegen von Bratschi in Zürich und unter anderem im Datenschutzrecht tätig. Das neue DSG kennt Adrian Bieri insbesondere als Mit-Herausgeber und Autor für den Orell Füssli-Kommentar (Preisvergleich).

Die neue Informationspflicht ist in Art. 19 DSG geregelt und wird in Art. 13 DSV konkretisiert. Die Informationspflicht unterliegt Ausnahmen und Einschränkungen gemäss Art. 20 DSG. In der DSGVO regeln die Art. 13 u. 14 die Informationspflicht. In beiden Erlassen finden sich einzelne Informationspflichten an weiteren Orten, im DSG beispielsweise in Art. 21 über automatisierte Einzelentscheidungen.

Teil 1: DAT206 Informationspflicht (Art. 19 Abs. 1 DSG)

Teil 2: DAT207 Mindestangaben (Art. 19 Abs. 2 DSG)

Teil 3: DAT221 Transparente Datenbearbeitung (Art. 19 Abs. 2 DSG)

Teil 4: DAT222 Daten-Export (Art. 19 Abs. 4 DSG)

Teil 5: DAT223 Beschaffung von Daten bei Dritten (Art. 19 Abs. 3 u. 5 DSG)

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Felder mit * sind Pflichtfelder.