
Die Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich hat ihren Tätigkeitsbericht 2024 veröffentlicht.
Die Behörde unter der Leitung von Dr. Dominika Blonski ist für die Datenschutz-Aufsicht im Kanton Zürich zuständig.
Der Tätigkeitsbericht wurde in erster Linie als Website veröffentlicht. Der Inhalt, darunter ein Video-Vorwort, findet sich hinter zahlreichen Kacheln.
Ergänzend kann eine PDF-Datei aus dem Inhalt der Website erstellt und heruntergeladen werden. In dieser Form umfasst der Bericht rund 40 A4-Seiten.
Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) des Kantons Zürich.
Welche Themen sind im Tätigkeitsbericht zu finden?
Themen im Bericht sind unter anderem:
- Erhebliche Mängel, die bei Kontrollen aufgedeckt wurden, beispielsweise im Zusammenhang mit Microsoft 365 und dem Schengener Informationssystem sowie bei Kirchgemeinden und Spitex-Organisationen
- Mehr Meldungen von Datenschutzvorfällen, gerade auch in Gemeinden und Städten
- Generative künstliche Intelligenz für öffentliche Organe oder der Weg von Spitälern mit und ohne Cloud
- Beratungen und Weiterbildungsangebot, die erhöht, zum Teil fast verdoppelt, wurden
Kein Thema im Bericht sind die Ressourcen der Aufsichtsbehörde. Gemäss dem online veröffentlichten Organigramm sind 20 Personen bei der Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich beschäftigt.
Tätigkeitsbericht 2024 als PDF-Datei
Was schreibt die Datenschutzbeauftragte über den Tätigkeitsbericht?
In ihrer Medienmitteilung zum Tätigkeitsbericht 2024 schreibt die Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich unter anderem:
«2024 hat die Datenschutzbeauftragte ihre Kontrolltätigkeit weiter erhöht. Die Massnahmenumsetzung nach einem Datenschutzreview bei öffentlichen Organen beträgt 93 %.»
Und:
«Die digitale Transformation bringt sowohl für die öffentliche Verwaltung als auch für die Bevölkerung zahlreiche Vorteile und Vereinfachungen. Um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die staatlichen Organe weiter zu stärken, hat diese Transformation datenschutzkonform zu erfolgen.»
Und auch:
«So ist es je nach Anwendungsfall zwingend, dass Anbieter von Applikationen keinen Zugriff auf die Daten haben. Die technologieneutrale Ausgestaltung der Datenschutzgesetze ermöglicht es, aktuelle – auch technologische – Entwicklungen zu berücksichtigen […].»
Siehe auch: