ProLitteris positioniert sich liberal zu KI-erstellten Werken und ihrem urheberrechtlichen Schutz

Bild: Ein Roboter schreibt mit einem grossen Bleistift (KI-generiert)

Die Verwertungsgesellschaft ProLitteris positioniert sich liberal zur Frage, unter welchen Voraussetzungen mit KI erstellte Inhalte urheberrechtlich geschützt sind.

ProLitteris ist die offizielle schweizerische Verwertungsgesellschaft für Kopiervergütungen und andere Urheberrechte.

Unternehmen müssen beispielsweise Urheberrechtsabgaben für das Vervielfältigen von Büchern und Zeitschriften mit Kopiergeräten leisten. Massgeblich sind nicht die tatsächlichen Vervielfältigungen im Einzelfall, sondern die Zwangsabgaben richten sich nach einem pauschalen verhandelten Tarif.

Urheberrechtsabgaben fallen aber nur im Zusammenhang mit urheberrechtlich geschützten Inhalten an (Werkbegriff gemäss Art. 2 URG). Werke, die mit KI erstellt wurden, fallen grundsätzlich nicht unter diesen Werkbegriff, weil es an einer individuellen (menschlichen) Schöpfung fehlt.

Welche Inhalte, die mit KI erstellt wurden, verwertet ProLitteris?

Screenshot: «News»-Beitrag «Wie prüft ProLitteris, ob ein Werk oder ein ungeschütztes Objekt vorliegt?» (Auszug)

In einem «News»-Beitrag vom 21. März 2026 positioniert sich ProLitteris zur Verwertung von Inhalten, die mit KI erstellt wurden, unter anderem wie folgt:

«Es gilt die Faustregel, dass KI ohne Nachteil ‹als Werkzeug› genutzt werden kann, aber nicht ‹als Ersatz› des menschlichen Schaffens.»

Und:

«Das Thema ist in der Dimension neu, aber nicht prinzipiell. Denn eine übermässige KI-Beteiligung ist nicht der einzige Grund, der die Werkqualität infrage stellt. Weitere Gründe, warum ein Werk nicht zugelassen ist, sind die mangelnde Individualität (unabhängig von KI), das Abschreiben oder unselbständige Übernehmen fremder Texte, die fehlende Erkennbarkeit von Urheber oder Verlag am Werk.»

ProLitteris nennt folgende Beispiele:

«Menschliche Elemente, auch beim Werkschaffen mit KI, sind möglich:

  • In der Anfangsidee.
  • In der Konzeption.
  • In der Auswahl und Gliederung.
  • In der konkreten Form je nach Werkkategorie (Text, Bild, Musik, Audio/Video aller Art, dreidimensionale Werke).
  • In der autorisierenden Verantwortung für das fertige Werk als Ergebnis.»

Und:

«Je mehr und je individueller diese Elemente sind, desto eher liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vor.

In der KI-Nutzung äussern sich individuelle geistige Elemente in den Prompts und Chats (hohe Anforderungen) und in der menschlichen Vorbereitung und Nachbearbeitung von KI-erzeugten Elementen, Entwürfen und Ergebnissen.»

ProLitteris vertritt damit eine liberale Position, gerade auch mit der Möglichkeit der «autorisierenden Verantwortung für das fertige Werk als Ergebnis.»

Wie geht ProLitteris bei der Verwertung von KI-erstellten Inhalten vor?

Screenshot: «News»-Beitrag «Ist ein Text ganz oder teilweise KI-generiert?» (Auszug)

Im erwähnten «News»-Beitrag vom 21. März 2026 schreibt ProLitteris in diesem Zusammenhang unter anderem:

«Urheberinnen und Urheber können KI ohne Nachteil einsetzen, solange der Einsatz im Sinn eines Werkzeugs erfolgt. Tritt die Maschine aber an die Stelle des kreativ schaffenden Menschen, dann fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung für einen Rechtsschutz. Die Rechteinhaber:innen und ProLitteris können in diesen Fällen weder Lizenzen erteilen noch Vergütungen einziehen: Es gibt keine Verwertung.»

Und:

«ProLitteris stützt sich auf die Selbstdeklaration der Rechteinhaber:innen und führt Kontrollen durch. Zudem wenden wir uns gezielt an Rechteinhaber:innen, wenn wir einen Verdacht haben, dass KI übermässig am Werk ist.»

Und auch:

«Wenn ein:e Rechteinhaber:in für ein nicht geschütztes Werk von einer Verwertungsgesellschaft Vergütungen verlangt, verletzt er/sie die Verwertungsbedingungen und riskiert rechtliche Nachteile.»

ProLitteris vertritt auch damit eine liberale Position, insbesondere mit dem Vertrauen auf die «Selbstdeklaration der Rechteinhaber:innen» und mit dem Fokus auf «KI, [die] übermässig am Werk ist».

In einem «News»-Beitrag vom 20. März 2026 hatte ProLitteris in diesem Sinn bereits Folgendes geschrieben:

«Es existieren Mischformen und hybride Texte, für welche KI-Systeme Vorschläge machen oder Rohfassungen liefern, für die aber ein Mensch die Bearbeitung und Verantwortung übernimmt. Sofern der menschliche Anteil einer geistigen individuellen Schöpfung entspricht, gibt es einen urheberrechtlichen Schutz des Werks.»

Und:

«Nur wenn eine individuelle menschliche Äusserung vorliegt, entsteht (automatisch) ein urheberrechtlicher Schutz und die Chance, bei einer Verwertungsgesellschaft wie ProLitteris Vergütungen zu erhalten. Reine KI-Erzeugnisse sind nicht als Werke geschützt.»

ProLitteris betont auch in diesem «News»-Beitrag die menschliche «Verantwortung» und die Verwendung von KI als Werkzeug für «Vorschläge» oder «Rohfassungen».

Fazit: ProLitteris reagiert auf Herausforderung durch KI

Für Verwertungsgesellschaften wie ProLitteris und die Empfänger der Urheberrechtsabgaben aus der Verwertung ist KI eine erhebliche Herausforderung. Für sie steht finanziell und institutionell viel auf dem Spiel.

Einkommen aus der Verteilung der Urheberrechtsabgaben fliesst nur für Inhalte, die urheberrechtlich geschützt sind. Bei ProLitteris geht es in erster Linie um geschützte Texte, die verwertet werden.

KI wird immer häufiger eingesetzt, gerade auch für das Erstellen von Bildern und Texten. Die Fragezeichen zum urheberrechtlichen Schutz werden damit immer grösser, denn bei immer mehr Inhalten ist zweifelhaft, ob sie den urheberrechtlichen Werkbegriff erfüllen. Gleichzeitig gibt es bislang keine entsprechenden Leistungsschutzrechte in der Schweiz.

Medienkonzerne in der Schweiz beispielsweise ersetzen immer mehr journalistische Arbeit durch KI oder lassen mindestens einen grossen Teil der Texte mit Hilfe von KI erstellen, wie ein aktueller «WOZ»-Artikel beschreibt:

«Bei den Medienhäusern hat ein Wettrüsten eingesetzt, wer möglichst schnell möglichst viele Prozesse an die KI auslagern kann.»

Ein Beispiel ist der «Tages-Anzeiger» von Tamedia bzw. TX Group:

«In jedem Text, der im ­‹Tages-Anzeiger› oder in einem anderen Titel von Tamedia erscheint, darf die KI mitschreiben. Und zwar in den meisten Fällen, ohne dass dies ausgewiesen ist. ‹Wir zeichnen KI auch dann nicht aus, wenn sie zu 95 Prozent den Text geschrieben hätte› […]. Wichtig sei, dass die Autor:innen den Text begutachteten, bevor er publiziert werde.»

Ähnliches gilt für andere Medien:

«CH Media hat unlängst sein Korrektorat fast ganz durch KI ersetzt. Und beim ‹Blick› wird bei immer mehr Texten die hauseigene KI […] ausgewiesen. […] Auch bei CH Media können Journalist:innen ‹generative KI als unterstützendes Werkzeug beim Verfassen von Texten einsetzen›, teilt der Konzern auf Anfrage mit. Deklariert werden müsse das nicht. Bei der NZZ heisst es, man setze KI als Werkzeug ein. Gekennzeichnet würden Artikel, wenn sie überwiegend von der KI erstellt worden seien. Bei Tamedia gibt es nur bei vollautomatisierten Texten eine Deklaration.»

In der Folge haben Verwertungsgesellschaften und die Empfänger der Urheberrechtsabgaben einen Anreiz, den urheberrechtlichen Werkbegriff liberal auszulegen und die Verwendung von KI nicht offenzulegen.

Die Verwertungsgesellschaften geraten durch KI finanziell und institutionell unter Druck. Die Empfänger, darunter die Medienkonzerne, müssen um ihr Einkommen aus der bestehenden Verwertung fürchten.

Die gleichen Medienkonzerne fordern übrigens für ihre – inzwischen häufig mit KI erstellten – Inhalte ein Leistungsschutzrecht. Sie lobbyieren dafür intensiv mit Hilfe der Ständerätin Petra Gössi, wie ebenfalls im bereits erwähnten «WOZ»-Artikel zu lesen ist:

«Auch rechtlich wirft diese Praxis Fragen auf. Bis wann sind Texte, an denen der Algorithmus mitgeschrieben hat, urheberrechtlich geschützt? Besonders bizarr wirken in diesem Kontext Regulierungsforderungen, die FDP-Ständerätin Petra Gössi kürzlich mit Unterstützung des Verlegerverbands im Parlament einbrachte. Sie verlangt einen «umfassenden Schutz von journalistischen Inhalten bei der Nutzung durch die KI-Anbieter›. Aber was, wenn diese journalistischen Inhalte zunehmend selber von der KI stammen? »

Im gleichen «WOZ»-Artikel wird ProLitteris wie folgt erwähnt und zitiert:

«Bislang gilt bei Pro Litteris die Praxis, dass Texte urheberrechtlich geschützt sind, wenn KI als Werkzeug eingesetzt wurde, nicht jedoch, wenn die KI Texte ‹produziert›. Man könne sich da jedoch nur an der Selbstdeklaration der Verlage und der Autor:innen orientieren, sagt Kübler. Denn noch fehlten Tools, um den genauen Anteil der KI in Texten zu messen.»

Und:

«‹Aber es gebe Überlegungen, ‹Schritte und Stufen zu definieren› – und das Urheberrecht entsprechend anzupassen. Ermöglichen soll dies ein neuer Dienst, mit dem Texte digital versiegelt und in einer Blockchain abgelegt werden können, womit deren Verwertung durch die KI zumindest nachvollziehbar würde.»

ProLitteris, die anderen Verwertungsgesellschaften und die Empfänger der jeweiligen Urheberrechtsabgaben haben ein erhebliches Interesse an einem möglichst weiten Schutz auch von KI-erstellten Inhalten.

Heute versuchen sie, ihre Einnahmen mit einer eigenen liberalen Positionierung zum urheberrechtlichen Werkbegriff im Zusammenhang mit KI zu sichern.

Diese Positionierung wird absehbar von jenen, welche die Urheberrechtsabgaben leisten müssen, angegriffen werden. Das Ergebnis ist genauso absehbar der Versuch, im Urheberrecht den Werkbegriff zu lockern oder sich neue Einnahmen mit Leistungsschutzrechten unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz von KI-erstellten Inhalten zu erschliessen.

Siehe auch:

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