
Das Obergericht des Kantons Zug bestätigt im Grundsatz, dass der schweizerische Medienkonzern Ringier den Gewinn für vier rechtswidrige «Blick»-Artikel aus den Jahren 2014 und 2015 an Jolanda Spiess herausgeben muss.
Die vier Artikel im Zusammenhang mit der Landammannfeier von Ende 2014 verletzten Jolanda Spiess schwerwiegend in ihrer Persönlichkeit.
Mit Urteil Z1 2025 4 vom 19. Juni 2026 wird die Ringier AG vom Obergericht Zug verpflichtet, Jolanda Spiess den Gewinn von insgesamt CHF 139’228.00 herauszugeben. Dazu kommt für jeden widerrechtlich persönlichkeitsverletzenden Artikel der Zins von 5 % seit 2014 bzw. 2015.
Das Obergericht Zug heisst mit diesem Urteil die Berufung von Ringier in finanzieller Hinsicht teilweise gut und reduziert die Gewinnherausgabe von CHF 309’531.00 auf die erwähnten CHF 139’228.00. In rechtlicher Hinsicht hingegen scheitert Ringier vollumfänglich mit ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid A1 2020 56 des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025.
Die reduzierte Gewinnherausgabe gemäss dem Urteil beträgt rund 35’000 Franken pro Artikel.
Gemäss dem Entscheid des Kantonsgerichts Zug hatte die Gewinnherausgabe noch rund 77’000 Franken pro Artikel betragen.
In der Folge werden die Gerichtskosten von insgesamt CHF 60’000.00 den Parteien vom Obergericht Zug jeweils zur Hälfte auferlegt und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Im erstinstanzlichen Verfahren hatte das Kantonsgericht Zug noch entschieden, dass Ringier AG eine Parteientschädigung von rund 112’000 Franken an Jolanda Spiess bezahlen und die Gerichtskosten von CHF 30’000.00 zu vier Fünfteln tragen muss.
Im Vergleich zum Entscheid des Kantonsgerichts Zug verschlechtert sich das finanzielle Ergebnis für Jolanda Spiess um rund 400’000 Franken.
Führt der Pyrrhussieg von Jolanda Spiess und Ringier zu einem Vergleich?
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug könnte als Pyrrhussieg von jeweils Jolanda Spiess und der Ringier AG verstanden werden.
Mit Blick auf die Kosten könnte man von einem Pyrrhussieg von Jolanda Spiess sprechen. Allerdings betrifft die Angelegenheit als Ganzes nicht nur die vier widerrechtlich persönlichkeitsverletzenden Artikel aus diesem Verfahren, sondern die rund 150 beanstandeten «Blick»-Artikel aus der Kampagne gegen Jolanda Spiess.
Mit Blick auf die Rechtslage könnte man genauso von einem Pyrrhussieg für Ringier sprechen. Mit der Berufung konnte Ringier den Gewinn, der herausgegeben werden muss, mehr als halbieren, unterlag aber vollständig in rechtlicher Hinsicht.
Dieser «doppelte Pyrrhussieg» könnte einen Anreiz schaffen, dass sich die Parteien doch noch auf einen Vergleich einigen.
Die erwähnten rund 150 «Blick»-Artikel ergäben für sich allein einen Betrag von insgesamt rund 5.2 Millionen Franken. Mit dem Zins von insgesamt rund 2.9 Millionen Franken ergäbe sich ein Gesamtbetrag von rund 8.1 Millionen Franken.
Im Jahr 2025 erzielte der Medienkonzern einen operativen Gewinn von 120.3 Millionen Franken.
Was fällt beim Urteil auf den ersten Blick auf?

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug ist ein medienrechtlicher Leckerbissen mit einem eindrücklichen Umfang von 83 Seiten und erfordert Zeit für eine vertiefte Lektüre.
Auf den ersten Blick lassen sich dem Urteil unter anderem folgende Punkte entnehmen:
- Ringier gewinnt finanziell bei der Gewinnherausgabe, unterliegt aber in jeder einzelnen Rechtsfrage. Die Grundsätze der Gewinnherausgabe gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 423 Abs. 1 OR wurden bestätigt.
- Mit dem Urteil setzt das Obergericht Zug die fleissige Pionierarbeit des Kantonsgerichts Zug fort, denn erstmals wird die Gewinnherausgabe bei Medien derart detailliert durchgerechnet – und das gleich durch zwei gerichtliche Instanzen. Das obergerichtliche Urteil verstärkt die medienrechtliche Signalwirkung des erstinstanzlichen Entscheides.
- Die Rechtsprechung zur Gewinnherausgabe bei Boulevardmedien wird mit dem Urteil gefestigt. Die Rechtsprechung gilt nicht nur für den «SonntagsBlick», sondern auch für den «Blick» und den damaligen «Blick am Abend».
- Die Gewinnherausgabe betrifft – wie schon in erster Instanz – den gesamten mit einem rechtswidrigen Artikel erzielten Nettoerlös und nicht nur einzelne persönlichkeitsverletzende Passagen oder nur einen «Mehrgewinn», wie ihn Ringier geltend machte.
- Das Obergericht Zug schätzt – wie schon das Kantonsgericht Zug – den Gewinn aus den einzelnen Artikeln nach Ermessen in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR.
- Bei einer Stufenklage – vorliegend zuerst die Klage auf Auskunft und dann die Klage auf Gewinnherausgabe – müssen Einwände, die den Anspruch zu Fall bringen können, von Anfang an vorgebracht werden. Ringier bestritt die Passivlegitimation zu spät und wurde vom Kantonsgericht Zug deshalb zu Recht nicht mehr gehört.
- Die Verjährungseinrede scheiterte – wie schon in erster Instanz – an den jährlichen Betreibungen von Jolanda Spiess. Mit diesen Betreibungen wurden die Verjährungsfristen gemäss Art. 60 i.V.m. Art. 135 OR rechtzeitig unterbrochen.
- Das Urteil zeigt die Bedeutung der (rechtzeitigen) Beweissicherung: Jolanda Spiess scheiterte am Beweis für die öffentlich zugängliche Zahl der Werbeeinblendungen pro Artikel, Ringier am Beweis für den tatsächlichen Werbepreis (Tausend-Kontakt-Preis, TKP) mit erheblichen Rabatten.
In verschiedener Hinsicht kritisiert das Obergericht Zug direkt die Parteien, unter anderem:
- Beim Einwand der fehlenden Passivlegitimation muss sich die Ringier AG ihr Verhalten im Verfahren vorwerfen lassen: «Eine beklagte Partei, die weiss, dass sie [mangels Passivlegitimation] weder verpflichtet ist, einen Gewinn herauszugeben, noch Auskunft darüber zu erteilen, nimmt es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht hin, ein aufwändiges Gerichtsverfahren führen und umfangreiche Rechenschaft über vergangene Geschäfte ablegen zu müssen. Dies gilt umso mehr, wenn an den fraglichen Informationen Geheimhaltungsinteressen bestehen sollen, auf welche die Beklagte sich vorinstanzlich berief.» (E. 4.8.3).
- Bei Jolanda Spiess kritisiert das Obergericht Zug die Kosten und die Rechnungsstellung für das Privatgutachten mit deutlichen Worten: «[Es] sind die von der Klägerin geltend gemachten Privatgutachterkosten […] entschieden zu hoch. Derart hohe Kosten lassen sich nicht damit rechtfertigen, dass die Klägerin allenfalls auf fachkundigen Rat angewiesen war […] Davon abgesehen sind in der Rechnung der Privatgutachter […] Leistungen aufgeführt, die anscheinend nach dem Rechnungsdatum erfolgten […].» (E. 17.5.4.2).
- Ringier muss sich eine Aussage zum eigenen früheren Boulevardjournalismus, welche die eigene Geschäftsführerin Ladina Heimgartner nach dem erstinstanzlichen Entscheid getätigt hatte, vorhalten lassen: «Im Übrigen reichte die Klägerin mit der Berufungsantwort einen am 27. Januar 2025 veröffentlichten Kommentar von Ladina Heimgartner, CEO von Ringier Schweiz, ein, worin sie Folgendes festhielt: ‹Die Art und Weise, wie vor 10 Jahren über die Ereignisse [rund um die Klägerin und die Landammannfeier] berichtet wurde, ist Ausdruck eines harten Boulevardstils, den Blick längst nicht mehr praktiziert, und das ist gut so› […]. Dieser Kommentar […] ist im Berufungsverfahren […] als zulässiges Novum zu berücksichtigen […]. Auch dieser Beitrag unterstreicht den Schluss, dass der Blick in den Jahren 2014 und 2015 und insbesondere mit den streitgegenständlichen Artikeln einen Boulevardstil pflegte.» (E. 7.3.5).
- Jolanda Spiess verrannte sich – so das Obergericht Zug – teilweise bei der Frage der Verjährung: «Offensichtlich nicht gefolgt werden kann sodann der Ansicht, die Verjährungsfrist nehme erst mit Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils ihren Lauf, da erst dann Gewissheit über die Schadenshöhe bestehe […]. Damit wäre das Verjährungsrecht obsolet.» (E. 5.5.2).
- In verschiedenen Punkten tritt das Obergericht Zug nicht auf die Berufung der Ringier AG ein, zum Beispiel: «Mit [den] ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen [der Vorinstanz] setzt sich die Beklagte in der Berufung nicht auseinander. Mit dem blossen Hinweis, die Klägerin habe nicht dargelegt, welche Passagen jeweils persönlichkeitsverletzend seien, und die Vorinstanz habe die von der Beklagten vorgebrachten Rechtfertigungsgründe unzureichend berücksichtigt, kommt die Beklagte den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht nach. Entsprechend könnte in diesem Punkt ohnehin nicht auf die Berufung eingetreten werden […].» (E. 6.4.3).
Beide Parteien könnten gegen das Urteil des Obergerichts Zug mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangen.
Was sagt Jolanda Spiess zum Urteil?
In einer persönlichen Stellungnahme zum Urteil äussert sich Jolanda Spiess unter anderem wie folgt:
«Das Urteil ist ein Meilenstein des Schweizer Medienrechts, und es hält der Berufung stand. Das Gericht hat die Berechnungsmethode und das Prinzip bestätigt und zwei Berechnungswerte nach unten korrigiert. Über die Höhe und die Kostenverteilung lässt sich streiten, über den Grundsatz nicht: Wer mit der Verletzung von Persönlichkeitsrechten Geld verdient, muss diesen Gewinn herausgeben. Dieses Prinzip ist nun zweitinstanzlich festgehalten.»
Und:
«Ich trage neu einen Teil der Verfahrenskosten selbst, obwohl mir das Gericht in jeder Rechtsfrage gefolgt ist. Das zeigt, was es eine Privatperson kostet, ein solches Prinzip durchzusetzen – und warum es so wenige tun.
Ob wir die Kostenverteilung und die […] reduzierten Berechnungswerte dem Bundesgericht vorlegen, ist heute zweitrangig. Es hängt auch davon ab, ob Ringier nun Gesprächsbereitschaft zeigt – diese war bis anhin nicht ernstzunehmen bis inexistent.»
Und auch:
«Ich würde mir wünschen, dass der Konzern endlich Verantwortung übernimmt und Hand zu einer Lösung bietet, welche die gesamte persönlichkeitsverletzende Kampagne erfasst – über 150 sexistische, teils frei erfundene Beiträge – die das Leben meiner Familie und mein eigenes auf den Kopf gestellt hat.»
Und schliesslich:
«Meine Familie und ich erwarten, dass die Verlagsführer die anhaltenden direkten und indirekten Versuche endlich einstellen, meine Glaubwürdigkeit herabzusetzen. Und ich hoffe, dass eine Branche, die jeden fremden Skandal ausleuchtet, ab heute auch zum eigenen Skandal nicht mehr schweigt, sondern ihn selbstkritisch aufarbeitet. Medienschaffende sollen auch dort unparteiisch informieren, wo ihre Arbeitgeber selbst Teil der Geschichte sind, und nicht länger wegschauen müssen. Wir brauchen unabhängigen Journalismus dringender denn je. Genau deshalb muss er sich von einem Geschäftsmodell abgrenzen, das eine Person zur anklickbaren Ware macht. Die Wahrheit kommt ans Licht. So oder so.»
Siehe auch:
- So wurde im Fall Spiess-Hegglin die Gewinnherausgabe berechnet (8. Mai 2025)
- Kantonsgericht Zug verpflichtet Ringier zur Gewinnherausgabe an Jolanda Spiess (27. Januar 2025)
- Ringier: «Medienfreiheit ist kein Freipass für Persönlichkeitsverletzungen» (persoenlich.com, 27. Januar 2025)
- Spiess-Hegglin vs. Ringier: Obergericht bestätigt schwerwiegenden Eingriff in die Intimsphäre (24. August 2024)
- Urteil: Ringier verletzte Persönlichkeit von Jolanda Spiess-Hegglin mit «Blick»-Artikel über Zuger Landammannfeier (4. Juli 2019)
Nachtrag I: Stellungnahme von Ringier

Ringier hat inzwischen folgende Stellungnahme bei LinkedIn und auf der eigenen Website veröffentlicht:
«Gewinnherausgabe-Klage Spiess-Hegglin gegen Ringier: Obergericht Zug heisst Berufung von Ringier gegen erstinstanzliches Urteil teilweise gut
Das Obergericht des Kantons Zug hat die Berufung von Ringier gegen den erstinstanzlichen Entscheid im Verfahren um die Gewinnherausgabe teilweise gutgeheissen und den herauszugebenden Betrag um mehr als die Hälfte reduziert. Überdies wurde die Zahlung einer Parteientschädigung an die Klägerin aufgehoben.
Ringier begrüsst dieses Urteil. Es bestätigt unsere zentrale Position: Die von der Klägerin geforderte Gewinnherausgabe stand in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Realität.
Der vom Obergericht berechnete Gewinn ist – obschon gegenüber dem eingeklagten Betrag um 70 % reduziert – immer noch deutlich höher als der effektiv erzielte Gewinn, wie Ringier in ihren Rechtsschriften und mit Gutachten aufgezeigt hat. Über einen Weiterzug an das Bundesgericht wird Ringier nach eingehender Analyse des Entscheids befinden.»
Nachtrag II: Medienmitteilung des Obergerichts des Kantons Zug

Das Obergericht des Kantons Zug hat inzwischen folgende Medienmitteilung auf der kantonalen Website veröffentlicht:
«Ringier AG muss Jolanda Spiess-Hegglin Gewinn von rund CHF 139’000 herausgeben
Das Obergericht des Kantons Zug heisst mit Urteil vom 19. Juni 2026 die von der Ringier AG erhobene Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 teilweise gut.
In den Blick-Medien sind diverse Artikel im Zusammenhang mit Jolanda Spiess-Hegglin und der Zuger Landammannfeier 2014 erschienen. Jolanda Spiess-Hegglin verlangte in der Folge den Gewinn heraus, den die Ringier AG als Herausgeberin der Blick-Medien mit ausgewählten Artikeln erwirtschaftet hatte.
Am 22. Januar 2025 verpflichtete das Kantonsgericht die Ringier AG, Jolanda Spiess-Hegglin den mit vier persönlichkeitsverletzenden Artikeln erzielten Gewinn herauszugeben. Diesen Gewinn bezifferte das Kantonsgericht auf insgesamt CHF 309’531.00 (nebst Zins). Die Ringier AG reichte beim Obergericht Berufung ein. Sie beantragte, dass die Klage vollumfänglich abgewiesen wird.
Das Obergericht gibt der Ringier AG im Urteil vom 19. Juni 2026 teilweise Recht. Es kommt zum Schluss, dass die Ringier AG im Zusammenhang mit den vier Artikeln einen Gewinn von total CHF 139’228.00 (nebst Zins) an Jolanda Spiess-Hegglin herauszugeben hat.
Das Obergericht bestätigt die Entscheidbegründung der Vorinstanz weitgehend. Es teilt deren Auffassung, dass sich der unmittelbare Zusammenhang zwischen einem Artikel und dem Gewinn nicht strikt nachweisen lässt. Bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Sensationspresse ist für die Gewinnherausgabe massgeblich, inwieweit die Berichterstattung geeignet ist, den Absatz zu fördern. Der herauszugebende Gewinn ist nicht auf einen allfälligen Mehrbetrag beschränkt, um den die Einnahmen am Tag der Publikation des Artikels den Durchschnittswert übertreffen. Herauszugeben ist vielmehr der mit dem jeweiligen Artikel erzielte Gewinn. Dabei ist abzuwägen, inwiefern die Persönlichkeitsverletzung zum Gewinn beigetragen hat. Dieser Entscheid beruht auf gerichtlichem Ermessen.
Das Obergericht folgt im Grundsatz der vorinstanzlichen Herleitung des Gewinns. Um diesen zu ermitteln, ist der mit den Artikeln erzielte Erlös aus Werbung (Online und Print) sowie aus dem Einzel- und Abonnementverkauf (Print) zu bestimmen. Davon sind die angefallenen Kosten abzuziehen. Das Obergericht gelangt jedoch aus zwei Gründen zu einem tieferen Gewinn: Zum einen geht es bei der Berechnung des Online-Werbeerlöses von drei Werbeeinblendungen (Ad Impressions) pro Artikel aus, während die Vorinstanz mit fünf bzw. sechs Werbeeinblendungen pro Artikel rechnete. Zum anderen stellt das Obergericht beim Print-Werbeerlös auf die von der Ringier AG offengelegten Zahlen ab, während die Vorinstanz sich auf eine Schätzung stützte, die auf dem Anzeigentarif der Ringier AG basierte. Dadurch resultiert ein geringerer Werbeerlös, der zu einem Gewinn von total CHF 139’228.00 führt.
Im Übrigen verwirft das Obergericht die Rügen der Ringier AG, wonach Jolanda Spiess-Hegglin die falsche Gesellschaft der Ringier-Gruppe eingeklagt habe und der Anspruch bereits verjährt sei.»
Und:
«Hinweis: Für die detaillierte Begründung wird auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug Z1 2025 4 vom 19. Juni 2026 verwiesen. Die Parteien können dagegen innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht erheben. Diese Medienmitteilung dient zur Information der Öffentlichkeit und der Medien. Die verwendeten Formulierungen können vom Wortlaut des Urteils abweichen. Massgebend ist einzig das schriftliche Urteil.»
Beitragsbild: Kanton Zug (KI-optimiert).