Mediensteuer: Serafe AG übermittelt Personendaten nach Neuseeland

Screenshot: Auszug aus der Datenschutzerklärung der Serafe AG

Die private Serafe AG ist für das Inkasso der Mediensteuer bei Haushalten in der Schweiz zuständig.

Wo in der Schweiz und im Ausland werden die Personendaten der Steuerzahler bearbeitet?

Gemäss ihrer Datenschutzerklärung bearbeitet die Serafe AG die Daten der Steuerzahler nicht allein, sondern nutzt dafür Outsourcing (Ziff. 3.1):

«Die SERAFE AG zieht für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags und für die Kundenkommunikation Auftragnehmer bei.»

Man spricht datenschutzrechtlich von einer Auftrags­bearbeitung (Art. 9 DSG). Ein solches Outsourcing ist grundsätzlich zulässig. Es muss dafür insbesondere vertraglich abgesichert werden, darf keine Geheimhaltungspflichten verletzen und die Daten­sicherheit muss gewährleistet sein.

Die Serafe AG schreibt in ihrer Datenschutzerklärung in diesem Zusammenhang:

«[Die SERAFE AG] hat mit diesen Auftragnehmern Verträge abgeschlossen um sicherzustellen, dass sie die Personendaten ausschliesslich für die Zwecke der SERAFE AG, nämlich die Erhebung der Haushaltabgabe, bearbeiten und die Daten zudem durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen schützen. Die Auftragnehmer werden zudem vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet.»

Das gilt gemäss Art. 69f RTVG unter Beachtung besonderer Schutzmassnahmen auch für besonders schützenswerte Personendaten über die Gesundheit oder über Massnahmen der sozialen Hilfe gemäss Art. 5 lit. c Ziff. 2 u. 6 DSG.

Bearbeitet die Serafe AG die Daten der Steuer­zahler auch im Ausland?

Gemäss ihrer Datenschutzerklärung bearbeitet die Serafe AG die Personendaten der Steuerzahler auch im Ausland (Ziff. 3.2):

«Die SERAFE AG bearbeitet die Personendaten vorwiegend in der Schweiz. Werden Personendaten ins Ausland übermittelt, stellt die SERAFE AG sicher, dass das Empfängerland über eine Gesetzgebung mit angemessenem Datenschutz verfügt. Ist dies nicht der Fall, wird der Schutz der Daten durch den Abschluss der EU-Standardvertragsklauseln sichergestellt.»

Die Serafe AG nennt insbesondere die Bearbeitung von Daten in Neuseeland:

«Der IT-Dienstleister der SERAFE AG hat eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Auckland, Neuseeland. Die Mitarbeitenden dieser Tochtergesellschaft müssen insbesondere für Support- und Wartungsarbeiten, aber auch für sonstige Arbeiten, auf die Systeme der SERAFE AG in der Schweiz zugreifen und können dabei Einblicke in die Personendaten erhalten. Damit liegt eine Datenbekanntgabe ins Ausland vor.»

Wo in Neuseeland finden Support- und Wartungsarbeiten für die Serafe AG statt?

Screenshot: SECON (N.Z.) Limited im neuseeländischen Handelsregister

Bei der erwähnten Tochtergesellschaft in Neuseeland dürfte es sich um die SECON (N.Z.) Limited mit Sitz in Auckland handeln.

Die schweizerische Secon AG, die Muttergesellschaft der Serafe AG, hält alle 200’000 Aktien der SECON (N.Z.) Limited. Als Sitz dient ein Domizil bei den Buchhaltern von Neesham Pike Thomas Limited.

Einziger «Director» der neuseeländischen Gesellschaft ist Werner Krauer als. In der Schweiz präsidiert Krauer den Verwaltungsrat der Serafe AG und der bereits erwähnten Secon AG.

Im neuseeländischen Handelsregister wird für Werner Krauer eine Liegenschaft als Wohnadresse in Neuseeland genannt. Das würde dazu passen, dass die SECON (N.Z.) Limited – soweit ersichtlich – mindestens einen «Director» mit Wohnsitz in Neuseeland haben müsste.

Werner Krauer wohnt gemäss Angaben in den kantonalen schweizerischen Handelsregistern in Pfäffikon SZ in der Schweiz. Weshalb Werner Krauer dennoch als «Director» der SECON (N.Z.) Limited eingetragen ist, lässt sich dem neuseeländischen Handelsregister auf Anhieb nicht entnehmen.

In ihrer Datenschutzerklärung betont die Serafe AG, dass die Personendaten der Steuerzahler in Neuseeland angemessen geschützt seien (Ziff. 3.2):

«Neuseeland ist ein Land mit angemessenem Datenschutz, weshalb Ihre Personendaten auch durch das dort geltende Gesetz genügend geschützt sind.»

Gemäss Anhang 1 der schweizerischen Datenschutzverordnung (DSV) gilt Neuseeland tatsächlich als Land mit einem angemessenen Datenschutz.

Das gilt, obwohl Neuseeland gemeinsam mit den USA, dem Vereinigten Königreich, Kanada und Australien die Geheimdienst-Allianz «Five Eyes» bildet.

Benötigt die Serafe AG die Einwilligung der Steuerzahler für den Daten-Export?

Die Serafe AG unterliegt für die Bearbeitung der Daten der Steuerzahler dem schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG).

Dabei gilt die Serafe AG datenschutzrechtlich als Bundesorgan, soweit sie mit einem gesetzlichen Auftrag gemäss Art. 69d Abs. 1 RTVG als «Erhebungsstelle» für die Mediensteuer tätig ist. Die Serafe AG ist im datenschutzrechtlichen Sinn «mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut» (Art. 5 lit. i DSG).

Art. 16 Abs. 1 DSG sieht vor, dass die Bekanntgabe von Personendaten in Länder mit einem angemessenen Datenschutz zulässig ist:

«Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet.»

In diesem Rahmen benötigt die Serafe AG keine Einwilligung der Steuerzahler für die Bearbeitung ihrer Daten in Neuseeland oder in einem anderen Land mit einem angemessenen Datenschutz.

Massgeblich sind der gesetzliche Auftrag der Serafe AG sowie die Bestimmungen über die Auftragsbearbeitung und die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland («Daten-Export»).

Das Inkasso von Steuern durch ein Bundesorgan erfolgt ohnehin ohne die Einwilligung der betroffenen Steuerzahler. Das gilt auch für die Mediensteuer.

Steuerzahler könnten versuchen, bei der Serafe AG der Bearbeitung ihrer Daten im Ausland oder durch andere Unternehmen zu widersprechen (Art. 37 DSG). Die Serafe AG würde einen solchen Widerspruch aber voraussichtlich mit Verweis auf ihren gesetzlichen Auftrag abweisen.

Siehe auch:

Grafik: Eigentümerstruktur der Serafe AG (Neue Zürcher Zeitung, NZZ)
Bild: Neue Zürcher Zeitung (NZZ) / Eigentümerstruktur der Serafe AG.

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