Jede Person hat das Recht, beim grössten schweizerischen Geheimdienst, dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB), Auskunft zu verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Der Weg zur Auskunft führt über ein Auskunftsbegehren.
Mein jüngstes Auskunftsbegehren wurde vom NDB nach etwas mehr als zwei Monaten beantwortet.
Die eigentlich vorgesehene Frist von 30 Tagen hatte der NDB «aufgrund der hohen Anzahl von zu bearbeitenden Auskunftsgesuchen […] in den letzten Wochen und Monaten» verlängert.
Das Fazit der Auskunft ist für mich erfreulich, denn der NDB schreibt Folgendes:
«Wir können Ihnen mitteilen, dass Sie kein Ziel der nachrichtendienstlichen Beschaffungsaktivitäten des NDB sind und vom NDB nicht als Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit eingeschätzt werden.»
Allerdings:
«Ihr Name erscheint bei einer Volltextsuche dennoch in den Informations- und Speichersystemen des NDB: er wurde in einigen Dokumenten gefunden, deren Thematik einen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben des NDB aufweist. Wie oben beschrieben, interessiert sich der NDB dabei aber nicht für Sie, sondern für einen anderen Aspekt bzw. Inhalt des Dokuments oder eine andere darin genannte Person.»
Die erwähnten Suchergebnisse betreffen gemäss der Auskunft fast ausschliesslich das «GEVER NDB», also das «Informationssystem zur Geschäftsverwaltung und -bearbeitung des NDB». Die Aufbewahrungsdauer beträgt bis zu 20 Jahre.
Die entsprechende Liste von 18 Dokumenten umfasst in erster Linie eigene und fremde Publikationen mit Bezug zu meiner Person, zum Beispiel meinen Artikel über die «Regulierung von Drohnen im zivilen Behördeneinsatz in der Schweiz» oder gegenüber den Medien getätigte Aussagen im Rahmen der «Tageslage NDB».
Die Dokumente umfassen aber beispielsweise auch ein nicht spezifiziertes «internes NDB-Protokoll» und einen «Reisebericht NDB, Symposium on Privacy and Security in Zürich», an dem ich 2023 einen Vortrag über die Erwartungen an den EDÖB hielt.
Dazu kommt ein Dokument im «IASA NDB», dem «Integralen Analysesystem des NDB» mit einer Aufbewahrungsdauer von bis zu 45 Jahren.
Für die «übrigen Informations- und Speichersysteme des NDB» heisst es in der Auskunft, «dass zum Zeitpunkt des Eingangs [meines] Auskunftsbegehrens in diesen [Systemen] keine Daten über [mich] bearbeitet wurden.»
Die Auskunft enthält neben den konkreten Angaben eine «Übersicht über die Informations- und Speichersysteme des NDB».
Das Auskunftsrecht gegenüber dem Geheimdienst ist in Art. 63 NDG geregelt. Der NDB stellt auf seiner Website einen Musterbrief für Auskunftsbegehren zur Verfügung. Einen vergleichbaren Musterbrief findet man bei grundrechte.ch.
Ob der NDB vollständig Auskunft erteilt hat, ist für mich nicht überprüfbar und deshalb Vertrauenssache.
Nachrichtendienstgesetz: Sicherheitsesoterik statt Menschenrechte
Siehe auch:
- Geheimdienst: NDB-Direktor hofft auf Legalisierung von rechtswidrigem Handeln
- Geheimdienst in der Schweiz: Zusammenarbeit mit über 100 ausländischen Partnerdiensten
- Bundesverwaltungsgericht: Geheimjustiz für den Geheimdienst
- Aufsicht über Geheimdienste: Koordinationsvereinbarung zwischen Aufsichtsbehörden AB-ND und EDÖB in der Schweiz